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Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Das Aufwendungsausgleichsgesetz, regelt den Ausgleich von bestimmten Kosten, die kleinen und mittleren Unternehmen entstehen und diese benachteiligen beziehungsweise gefährden können. Es ist auch als „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen“ bekannt sowie unter dem Kürzel AAG. Diese Kosten sind namentlich die Entgeltabrechnung im Krankheitsfall und Mutterschutz-Leistungen.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz soll kleine und mittlere Betriebe entlasten und über diesen Weg die berufliche Gleichstellung von Mann und Frau fördern. Lange galt das AAG jedoch nicht für Aufwendungen durch eine Schwangerschaft, wenn ein Unternehmen mehr als 20 beziehungsweise 30 Angestellte beschäftigte.

Das bedeute nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber gegebenenfalls eine Benachteiligung von Frauen in Einstellungsverfahren. Dies wiederum verstoße gegen den Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz.

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Es gibt zwei Umlagen, die nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz geltend gemacht werden können:

  1. Die U1-Umlage, die sich auf Kosten für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall bezieht. Der Arbeitgeber bekommt den Lohn bei der Erkrankung von Angestellten und Arbeitern erstattet.
  2. Die U2-Umlage, die sich auf das Ausgleichsverfahren für Personalaufwendungen aufgrund von Schwangerschaften bezieht.

Umlagepflicht

Die zuständige Krankenkasse stellt zum Beginn jedes Kalenderjahres die U1-Umlagepflicht eines Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz fest. Ihnen als Arbeitgeber obliegt dabei das Ermitteln der Beschäftigten-Anzahl und damit die Beurteilung einer Teilnahme-Verpflichtung am U1-Umlageverfahren.

Dabei entsteht für die Umlagepflicht nach dem AAG-Gesetz zumindest in diesem Punkt keine Mehrarbeit für Sie. Denn es gilt ohnehin, jede Aufwendung fürs Controlling zu vermerken. Achtung ist aber geboten, da einige Personengruppen bei der Zählung der Beschäftigten-Anzahl ausgeklammert sind.

Wichtig zu wissen für die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Umlageverfahren und Erstattungsleistungen erfolgen über die Krankenkasse. Zuständig ist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz AAG diejenige Kasse bei der die Beschäftigten des Unternehmens versichert sind.

Für privatversicherte Beschäftigte gilt: Die Umlagebeträge sind an diejenige Krankenkasse zu leisten, an die Sie als Arbeitgeber bereits die Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Ausnahmeregelung.

Der Arbeitgeber muss nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz in Vorleistung treten und die Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse beantragen.

Übermittelt dieser im Erstattungsantrag nicht alle erforderlichen Angaben, kann die Krankenkasse die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ablehnen. Geregelt ist dies in § 4 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz.

Seit Anfang 2011 sind Arbeitgeber verpflichtet den maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG Gesetz zu nutzen. § 2 Absatz 3 Aufwendungsausgleichsgesetz in Verbindung mit § 28a Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch IV.

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