Professionelle Gehalts- und Lohnabrechnung mit buchhaltung.de

An jedem Monatesende freuen sich Ihre Beschäftigten auf ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnungen mit der parallel erfolgenden Bezahlung. Als Arbeitgeber sollten Sie über umfangreiche Kenntnisse zu diesen Dokumenten verfügen. Denn das Gesetz verpflichtet Sie zur monatlichen Erstellung einer verständlich aufgeschlüsselten Lohnabrechnung in Textform für jeden Ihrer Mitarbeiter.

So simpel dies klingt, so kompliziert zeigt sich die Realität. Zu Erstellung benötigen Sie nicht nur hilfreiche Tools, sondern auch Kenntnisse über alle relevanten Details. Doch besitzen Sie diese? Kennen Sie die Unterschiede zwischen Lohn-, Gehalts- und Entgeltabrechnungen? Wissen Sie genau, auf was Sie formal und inhaltlich alles achten müssen? Bei uns erhalten Sie umfassende Informationen rund um Lohnabrechnungen und Ihre Rolle bei deren Erstellung. Auch warum es sich lohnt, die Erstellung auszulagern, den Experten von buchhaltung.de Ihr Vertrauen zu schenken und die Abrechnung in professionelle Hände zu legen.

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Einführung in die Lohnabrechnung

Beginnen wir damit, was genau sich hinter Lohnabrechnungen verbirgt. Eine Lohnabrechnung ist ein offizielles Dokument, das die Auszahlungssumme eines Arbeitnehmers für einen festgelegten Zeitraum aufgeschlüsselt widerspiegelt. Zu den obligatorischen Inhalten zählen unter anderem die Brutto- und Netto-Lohnhöhe sowie sämtliche angefallenen Vergütungen und Abzüge.

Das Gesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber in Deutschland zur Ausstellung korrekter Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter. Zur einfachen Nachvollziehbarkeit sind Sie zudem zu einer transparenten und übersichtlichen Darstellung aller relevanten Posten angehalten. Und sehen im Falle einer Nichteinhaltung schwerwiegenden Folgen entgegen.

Oftmals werden für Lohnabrechnungen fälschlicherweise zwei ähnlich klingende Fachtermini synonym verwendet.

  • Bei einer Lohnabrechnung bezahlen Sie Ihre Arbeitnehmer ausschließlich nach der Stundenanzahl der geleisteten Tätigkeiten: Der Auszahlungsbetrag kann also monatlich variieren. Sie kennen diese Abrechnungsmethode, arbeiten Sie im Gewerbe oder mit Handwerkern wie Malern und Lackierern zusammen. Daneben müssen Sie Lohnabrechnungen auch Nebenjobbern ausstellen oder Mitarbeitern, die Sie nach Akkordarbeit bezahlen.
  • Gehaltsabrechnungen stellen Sie Ihren Festangestellten aus. Sie belaufen sich jeden Monat auf die gleiche, vertraglich vereinbarte Summe. Der Betrag ändert sich auch nicht bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit Ihres Beschäftigten. Im Gegenteil: Oft gehen die Abrechnungen mit Zulagen wie einem 13. Gehalt einher. Auf sie entfällt auch der sogenannte Prämienlohn, bei dem Sie zum konstanten Grundgehalt weitere erfolgsbezogene Vergütungen auszahlen.
  • Eine Entgeltabrechnung steht eigentlich als Oberbegriff für beide Abrechnungsarten, wird inzwischen jedoch umgangssprachlich mit ihnen gleichgesetzt. Denn auch Gesetze und Tarifverträge verwenden fast ausschließlich den Begriff „Entgelt“ für Löhne und Gehälter.
  • Ob Sie Löhne oder Gehälter auszahlen, geben Sie in Ihrer Abrechnung unter dem Punkt „Brutto-Bezüge“ an. Denn in erster Linie unterscheiden sich beide Abrechnungsarten in der Ermittlung des Brutto-Entgelts.

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Gesetzliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer strukturierten Lohnabrechnung ergibt sich aus § 108 Gewerbeordnung. Formal fordert dieser eine Textform: Handschriftlich oder – in den meisten Fällen – als Ausdruck einer elektronischen Erstellung. Abs. 1 führt die zum Teil bereits genannten Mindestangaben auf:

  • Abrechnungszeitraum
  • Arbeitsentgelt brutto und netto
  • Art und Höhe von
    • Zuschlägen
    • Zulagen
    • sonstigen Vergütungen
    • Abschlagszahlungen
    • Vorschüssen
    • persönliche Abzüge

Daneben müssen Sie gesetzliche Abzüge wie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern aufführen. Sämtliche Summen sind in Euro auszuweisen.

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Neben den zumeist monatlich erstellten Lohnabrechnungen sind Sie auch zur Erstellung von Jahresmeldungen für jeden Ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Bis zum 31. Dezember müssen Sie sie der zuständigen Krankenkasse übermitteln, spätestens am 15. April des Folgejahres Ihren Arbeitnehmern. Neben seiner steuerrechtlichen Relevanz benötigen sie das Dokument auch bei möglichen Kreditaufnahmen.

Sie haben alle Lohnsteuer- und Jahresabrechnungen korrekt erstellt? Dann müssen Sie diese als steuer- und sozialversicherungsrechtliche Dokumente gemäß § 41 Einkommenssteuergesetz sorgfältig verwahren. Die Aufbewahrungsfristen von Buchhaltungsunterlagen sind in § 147 Abgabenordnung geregelt. Da Lohnabrechnungen sich nicht auf die betriebliche Gewinnermittlung auswirken, müssen Sie sie nur sechs statt zehn Jahre aufbewahren. Enthalten Dokumente Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, erhöht sich die Aufbewahrungsfrist nach § 18 Betriebsrentengesetz auf 30 Jahre.

Der Gesetzeslaut behandelt Lohnabrechnungen als Holschulden: Abgesehen von wenigen Ausnahmen müssen Ihre Mitarbeiter Sie um ihre Bescheinigungen bitten. Dennoch händigen die meisten Arbeitgeber Lohnabrechnungen unaufgefordert aus.

Eine Ausnahme zur ansonsten festgeschriebenen Erstellung einer Lohnabrechnung bilden bei der Knappschaft-Bahn-See angemeldete Minijobber. Für Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gelten pauschale Abgeltungen von Sozialabgaben und Lohnsteuern. Sie führen die Abzüge komplett ab und überweisen betroffenen Mitarbeitern ihr Bruttogehalt.

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Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Sie merken es bereits: Sie müssen an viel denken. Dabei wird es mit der Erstellung von Lohnabrechnungen noch komplizierter.

Das Gesamtbrutto umfasst das sozialversicherungspflichtige sowie das Steuerbrutto inklusive zusätzlicher steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreier Einnahmen wie Wochenendzuschlägen. Zu seiner Ermittlung müssen Sie zum Bruttolohn zunächst geldwerte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und die betriebliche Altersvorsorge addieren. Dieses Ergebnis wiederum mindern Sie um den sozialversicherungsfreien Betrag zur betrieblichen Altersvorsorge und anfallende Steuerfreibeträge. Das verbleibende steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt reduzieren Sie um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung inklusive Beitragszuschlag. Vom verbleibenden Nettolohn werden Sachbezüge, Vorschüsse, persönliche Abzüge und vermögenswirksame Leistungen, abgezogen und mögliche Sozialversicherungszuschüsse und Aufwandsentschädigungen hinzugerechnet. Erst jetzt erhalten Sie die Auszahlungssumme an Ihren Arbeitnehmer.

Die abgabepflichtigen Beiträge Ihrer Arbeitnehmer behalten Sie ein und übermitteln diese direkt an die zuständige Stelle:

  • Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer: Finanzamt
  • Sozialversicherungspflichtige Abgaben: Krankenkasse

Möchten Sie Ihre Lohnabrechnungen trotz ihrer Komplexität selbst erstellen, ergeben sich gegenüber einer Vergabe an eine externe Firma folgende Vorteile

  • reduzierte Kosten
  • alleinige Kontrolle
  • mehr Flexibilität
  • höhere Datensicherheit

Das mag auf Anhieb gut klingen. Doch bedenken Sie die Relevanz der gesetzlichen Vorschriften und die Fehleranfälligkeit einer eigenen Bearbeitung. Sie müssen Fachbegriffe kennen, sowie effiziente Abläufe errichten. Kostenlose Online-Musterbeispiele erweisen sich anfangs als hilfreich, langfristig für professionelle Lohnabrechnungen allerdings als unzureichend. Zeitaufwendig ist auch die Erfassung aller abrechnungsrelevanten Daten jedes einzelnen Mitarbeiters wie

  • Lohn-/Gehaltshöhe
  • Steuerklasse
  • Kinderfreibetrag
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Kirchensteuermerkmal
  • Krankenversicherung

Aus all diesen Gründen übertragen kleine und mittelständische Betriebe ihre Lohnbuchhaltung häufig an externe Lohnbüros. Und selbst Betriebe mit Personalabteilung greifen teils auf zusätzliche Unterstützung von außen zurück.

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Mit buchhaltung.de entscheiden Sie sich für einen erfahrenen, verlässlichen Partner. Wir

  • erstellen Entgeltabrechnungen für Betriebe jeder Größe
  • berücksichtigen alle gesetzlichen und betrieblichen Änderungen
  • verfügen über aktuelles Wissen zu steuerlichen oder gesetzlichen Neuerungen
  • übermitteln Daten sicher und nach Vorschriften der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung in allen gängigen Formaten wie DATEV oder Excel
  • leiten Ihre Unterlagen wunschgemäß direkt an Steuerberatung, Krankenkasse, Finanzamt und Sozialversicherungsträger weiter
  • garantieren jeden Monat zuverlässig fristgerechte und gesetzeskonforme Abwicklungen, auch mit digitalen Personalakten
  • bieten KMU mit 15 Euro pro Mitarbeiter einen unschlagbar günstigen Preis ohne versteckte Gebühren oder zusätzliche Kosten
  • verhandeln Preise für große Mandantschaften individuell
  • übernehmen auf Wunsch ihre gesamte Buchhaltung

Mit uns

  • benötigen Sie keine Fachkenntnisse zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • müssen Sie keinen Mitarbeiter mit der Erstellung von Lohnabrechnungen beauftragen
  • sparen Sie sich die Einrichtung eines separaten Arbeitsplatzes
  • können Sie und Ihre komplette Belegschaft sich vollkommen auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren
  • erhalten Sie einen persönlichen Ansprechpartner für alle Anliegen

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Aufbau einer Lohn- und Gehaltsabrechnung

Ob Sie Ihre Lohnabrechnung erstellen oder uns mit der Aufgabe beauftragen: Eine Lohnabrechnung ist immer gleich aufgebaut. Sie enthält einen Kopf-, Haupt- und Schlussteil, die jeweils festgelegte Punkte umfassen.

Kopfteil: persönliche und steuerliche Daten

  • Von Ihrem Unternehmen: Name und Anschrift
  • Von Ihrem Arbeitnehmer: Geburtsdatum, Steuer- und Sozialversicherungsdaten, Urlaubsdaten
  • Allgemein: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Bezugs- und Erstellungsdatum der Lohnabrechnung
  • Bruttolohn für den Abrechnungszeitraum

Hauptteil: Bruttolohn, Abzüge, Freibeträge, Nettolohn

  • Bruttolohn oder -gehalt
  • Abzüge:
    • geldwerte Vorteile / Sachbezüge
    • vermögenswirksame Leistungen
    • Sozialversicherungsbeiträge zu betrieblicher Altersvorsorge,
    • Arbeitslosen-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung sowie Zusatzbeiträge zur Krankenkasse
    • Kirchensteuer
    • persönliche Abzüge
  • Anrechnungen
    • Aufwandsentschädigungen
    • Überstunden
    • Steuerfreibeträge
    • Kinderfreibetrag
  • Netto-Auszahlungsbetrag in Euro

Schlussteil: errechnete Auszahlungssumme, optionale Hinweise

  • Netto-Auszahlungsbetrag
  • Bankdaten des Mitarbeiters
  • Verdienstbescheinigung
  • Hinweis zur Erstellung der Abrechnung gemäß § 108 Gewerbeordnung

Selbstverständlich können Sie nach dieser Vorlage Lohnabrechnungen erstellen. Dabei helfen Ihnen professionelle Softwarelösungen, Excel-Tabellen, Onlinerechner oder betrieblich passende Vorlagen. Doch ist das wirklich effektiv? Sie müssen sich nicht nur zeitaufwendig in die Materie einarbeiten, sondern auch permanent über mögliche Neuerungen informieren. Auch die Handhabung der Buchhaltungssoftware will erlernt sein. Bedenken Sie auch, dass diese Arbeit für jeden Ihrer Mitarbeiter jeden Monat erneut anfällt.  

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Zudem sind fehlerfreie Bearbeitungen aller Posten gemäß gesetzlich festgelegter Vorschriften Voraussetzung für offiziell anerkannte Abrechnungen. So sollten Sie die folgenden Fragen stets zufriedenstellend beantworten können. Haben Sie

  • alle gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt?
  • neue Mitarbeiter eingestellt, sind Arbeitnehmer ausgeschieden?
  • Die Neuzugänge bei Finanzamt und Krankenkasse an- bzw. abgemeldet?
  • alle relevanten Punkte mit Finanzamt und Krankenasse besprochen?
  • bei Entgeltfortzahlungen nach Umlageverfahren U1 oder U2 Anträge auf Rückerstattung gestellt?
  • die Berufsgenossenschaft informiert?
  • geänderte Steuerklassen berücksichtigt?
  • Löhne und Gehälter inklusive Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet?
  • Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage berücksichtigt?
  • alle Sachbezüge und Zuwendungen bedacht?
  • die korrekte Lohnsteuer von den Bruttolöhnen abgezogen und ans Finanzamt abgeführt?
  • sonstige Meldungen und Beitragsnachweise termingerecht versendet?
  • Geprüft, ob Forderungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bestehen?

Und schließlich: Ist Ihnen eine zeitnahe, korrekte Entgeltbuchhaltung wichtig? Und möchten Sie sich am liebsten ausschließlich Ihrem Hauptgeschäft widmen? Dann wenden Sie sich an uns! Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab, bereiten alle Daten systematisch auf und übermitteln sie direkt an Ihren Steuerberater. Daneben kümmern wir uns um sämtliche An- und Abmeldungen bei zuständigen Stellen wie Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen. Kurz: Buchhaltung.de hält Ihnen Kopf und Rücken für Ihr Unternehmen frei. Und ermöglicht Ihnen so eine deutliche Effizienzsteigerung.

Vergütungsarten, Berechnungen

Als Arbeitgeber können Sie Ihre Mitarbeiter auf unterschiedliche Art und damit auf Basis verschiedener Berechnungsgrundlagen entlohnen. Wir haben die gängigsten für Sie zusammengefasst.

  • Baulöhne werden wetterbedingt gesondert kalkuliert, denn winterlicher Schnee und Frost verhindern eine ganzjährige Arbeit im Bauwesen. So regelt die Sozialkasse der Bauwirtschaft Urlaubsansprüche oder Altersversorgung für Handwerker wie Gerüstbauer oder Dachdecker und kompensiert damit deren Ausfallstunden. Die identische Berechnung wird auch auf Beschäftigte im GaLA angewendet.
  • Akkordlöhne basieren auf der produzierten Menge oder Stückzahl, die ein Mitarbeiter pro Stunde erwirtschaftet. Es zählt also das Ergebnis der Leistung und nicht aufgewendete Zeit.
  • Zeitlöhne hingegen werden unabhängig von der Arbeitsmenge ausschließlich anhand der Arbeitsstunden kalkuliert.
  • Leistungslöhne belohnen besondere Arbeitsergebnisse. Sie ergänzen als Erfolgsbeteiligungen, Bonuszahlungen oder Gratifikationen festgesetzte Grundgehälter. Erfolgsabhängige Vergütungen leitender Angestellter sind auch als Tantiemen bekannt.
  • Anteilige Gehaltsabrechnungen sind bei Teilzeitbeschäftigungen oder unvollständigen Arbeitsmonaten einschlägig
  • Überstundenlohn vergütet Tätigkeiten über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld sind freiwillige Entlohnungen über den Monatslohn hinaus

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Lohnsteuerklassen

Als Arbeitgeber melden Sie neue Mitarbeiter Ihrem Finanzamt, das diesen abhängig von ihrer aktuellen Lebenslage Steuerklassen zuteilt. Auf ihr basieren Lohnsteuerabzug, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, fünf der aktuell sechs Steuerklassen profitieren von Steuerfreibeträgen.

  • Steuerklasse 1 trifft alle unverheirateten, also auch geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer. Sie erhalten den vollen Kinderfreibetrag, ihre Abzüge richten sich nach der Einkommenshöhe. Der monatlich steuerfreie Arbeitslohn beträgt 357 Euro.
  • Steuerklasse 2 umfasst Alleinerziehende mit mindestens einem steuerlich relevanten Kind. Sie enthält neben dem Grundfreibetrag von 1597 Euro einen Kinderfrei- sowie einen Entlastungsbetrag.
  • Steuerklasse 3 hängt direkt mit Klassen 4 und 5 zusammen. Nach einer Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft stuft das Finanzamt beide Frischvermählten in Steuerklasse 4 mit 1357 Euro Freibetrag ein. Diese können jedoch in die Steuerklassen Klassen 3 und 5 wechseln: ein sinnvoller Schritt nur bei weit auseinanderliegenden Einkommen. Der Besserverdienende profitiert zwar von den niedrigen Steuern und dem hohen Freibetrag von 2533 Euro in Klasse 3. Allerdings erwarten den anderen Partner in Steuerklasse 5 umso höhere Abgaben, der monatlich steuerfreie Arbeitslohn liegt bei geringen 134 Euro. Mit einem Online-Steuerklassenrechner können Sie herausfinden, ob sich ein Wechsel lohnt. 
  • Steuerklasse 6 erhalten Personen mit mindestens zwei Jobs, die jeweils die finanzielle Grenze eines Minijobs überschreiten. Aufgrund fehlender Grund- und Kinderfreibeträge, Arbeitnehmer- und Sonderausgabenpauschbeträge sind die steuerlichen Abzüge besonders hoch. Auch hier empfiehlt sich daher eine Vorab-Kalkulation zur finanziellen Einträglichkeit eines Zweitjobs.

Steuern, Sozialabgaben & Besonderheiten

Arbeitnehmer führen ihre Lohnsteuer vorab an das Finanzamt ab. Ihre Höhe bewegt sich zwischen 15 und 45 Prozent und richtet sich nach Einkommen und Steuerklasse. Überschüssige Beträge erhalten Betroffene über ihren Jahreslohnsteuerausgleich zurück.

Bei Sozialversicherungsbeiträgen werden jeweils feste Prozentsätze vom Bruttolohn abgezogen:

  • gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 %
  • Pflegeversicherung 3,05 %, Aufschlag für kinderlose Arbeitnehmer: 0,25 %
  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,4 %

Als Arbeitgeber beteiligen Sie sich zur Hälfte an ihrer jeweiligen Höhe.

Die Kirchensteuer führen Sie ebenfalls für Ihre Mitarbeiter ab. Sie wird nur für staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften erhoben und liegt abhängig vom Bundesland zwischen acht und neun Prozent.

Der Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost beträgt 5,5 % der errechneten Lohnsteuer. Seit 2021 müssen allerdings nur noch rund zehn Prozent aller Steuerzahler den Betrag komplett abführen, weitere 6,5 Prozent anteilig.

Vergeben Sie neben der Lohnauszahlung weitere Leistungen vergünstigt oder kostenlos an Ihre Beschäftigten, gelten diese als Sachbezüge. Bei mehreren Leistungen unterschiedlicher Art handelt es sich um geldwerte Vorteile. Auch auf sie entfallen Steuern, wenn sie festgelegte Obergrenzen überschreiten.

  • Für Geschenke gibt es eine steuerfreie Bagatellgrenze von maximal 44 Euro pro Monat.
  • Waren und Dienstleistungen dürfen einen Rabattfreibetrag von 1080 Euro jährlich nicht übersteigen.
  • Essenszuschüsse können Sie Ihnen Mitarbeitern als Verpflegung in Höhe von täglich 7,23 Euro steuerfrei auszahlen. Liegt Ihr Eigenanteil unter 4,13 Euro, müssen Sie den Differenzbetrag des Sachbezugswertes pauschal versteuern. Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen beträgt die jährlich steuerfreie Bewirtung 60, bei allgemeinen Betriebsveranstaltungen 110 Euro pro Arbeitnehmer.
  • Für Firmenwagen zur privaten Nutzung können Sie ein Darlehen mit niedrigem Zinssatz gewähren

Dies ist nur ein Auszug der vielfältigen Leistungen an Ihre Mitarbeiter über deren Monatslohn hinaus. Auch Sie profitieren: Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden nicht erhoben, Gegenstände können Sie steuerlichen geltend machen

Sie erkennen erneut die Komplexität einer Lohnsteuerabrechnung. Welche Sachbezüge erweisen sich für Sie als besonders effektiv? Welche Freibeträge gelten für welche Leistungen? Auch hier lohnt sich die Unterstützung eines externen Dienstleisters. Dabei ist gut möglich, dass Ihr Steuerberater Ihnen seine Dienste anbietet. Doch so verlockend dieses Arrangement klingt, so kostspielig kann es für Sie werden. Zwar setzt die Steuerberatungsvergütungsverordnung Honorarsätzen für Entgeltsabrechnungen fest. Doch sie erlaubt Steuerberatern zugleich, Zusatzleistungen wie An-/Abmeldungen von Mitarbeitern oder das Ausstellen von Bescheinigungen zu addieren. Vergleichen Sie daher unbedingt die Kosten für Ihren Steuerberater mit unserem Angebot für Ihre Lohn- und Gehaltsbuchhaltung. Denn buchhaltung.de garantiert nicht nur günstige Preise, sondern punktet auch mit einem umfassenden Serviceangebot: Wir

  • erledigen sämtliche Anliegen rund um Ihre Entgeltbuchhaltung
  • verfügen über langjährige Erfahrung und tiefgehende Kenntnisse zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • bearbeiten wunschgemäß auch Lohnsteueranmeldungen oder Ihre gesamte Lohnbuchhaltung
  • führen ordnungsgemäß An- und Abmeldungen bei Krankenkassen durch und übermitteln diesen erforderliche Beitragsnachweise
  • übernehmen Meldungen an die Berufsgenossenschaft sowie Erstattungen von Arbeitgeberaufwendungen gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz
  • ermitteln frühzeitig Ihre voraussichtliche Beitragsschuld

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Typische Fehler in der Lohnabrechnung

Erstellen Sie Ihre Lohnabrechnungen selbst? Dann überprüfen Sie sie noch einmal genau auf ihre Korrektheit. Denn schnell schleichen sich typische Fehler ein – vor allem nach einem Jahreswechsel. Überlegen Sie also genau:

  • Müssen Freibeträge neu beantragt werden?
  • Sind Kinderfreibeträge gestiegen?
  • Haben sich durch Heirat oder Elternschaft Steuerklassen geändert? 
  • Ist Ihr Arbeitnehmer noch Kirchenmitglied?
  • Hat er oder sie die Krankenkasse gewechselt?

Weitere klassische Fehler können jederzeit auftreten: Sie

  • verwechseln Minijobs mit kurzfristigen Beschäftigungen
  • verwenden einen im Hauptjob bereits verbrauchten Lohnsteuerfreibetrag
  • setzen Sonderregelungen nicht korrekt um
  • halten Abgabefristen nicht ein
  • begehen Flüchtigkeitsfehler

Aufgrund ihrer steuerlichen Relevanz drohen bei inkorrekt gestellten Entgeltabrechnungen teils drastische Konsequenzen:

  • Kalkulationsfehler der Steuerhöhe dürfen Sie innerhalb von drei Monaten korrigieren – unter hohem Zeit- und Kostenaufwand
  • Sie haben dreimal hintereinander die fristgerechte Zahlung fälliger Beträge an Behörden oder Ämter versäumt? Dann droht Ihnen neben hohen Geldstrafen ein Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren

Verhindern können Sie gängige Fehler und ihre Folgen durch eine präzise Erstellung Ihrer Lohnsteuerabrechnung:

  • Notieren Sie sich alle beachtenswerten Punkte
  • Legen Sie relevante Unterlagen geordnet ab
  • Beginnen Sie frühzeitig mit der Bearbeitung
  • Nutzen Sie ein professionelles Tool
  • Bitten Sie bei Zweifelsfällen um Hilfe

Viel einfacher machen Sie es sich jedoch mit der Beauftragung von buchhaltung.de. Wir unterstützen Sie exklusiv bei der regelmäßigen Erstellung Ihrer Entgeltabrechnungen und schaffen Ihnen den gewünschten Freiraum für Ihre Kernkompetenzen.

Zur Erstellung Ihrer Entgeltabrechnung benötigen wir einzig einige Angaben zu Ihren Mitarbeitern:

  • Name, Anschrift, Versicherungsnummer, Steuerklasse, Steuer-ID
  • Beginn von Beschäftigung und Abrechnungszeitraum
  • Anzahl gesamter und abgegoltener Urlaubstage
  • Informationen zu tariflichen Zulagen, geldwerten Vorteile, Weihnachts- oder Urlaubsgeld

Mit unserem kompetenten buchhaltung.de-Team rund um Diplom-Kaufmann Sven Gründemann haben Sie langfristig einen zuverlässigen Partner für alle Aufgaben rund um Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen an Ihrer Seite. Wir versprechen Ihnen, dass Sie von unserer Servicequalität begeistert sein werden!

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(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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