Einnahmenüberschussrechnung
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, handelt es sich um eine vereinfachte Variante, den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Dabei ist es wichtig, Einnahmen und Ausgaben korrekt und lückenlos zu erfassen.
Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmenüberschussrechnung reichen Unternehmer zusammen mit der Steuererklärung zum Jahresabschluss beim zuständigen Finanzamt ein. Zu diesem Zweck ist die entsprechende Anlage mit dem Namen „EÜR“ auszufüllen. Wer die Daten stattdessen online eingeben möchte, nutzt für die Einnahmenüberschussrechnung das Programm Elster. Mit dieser speziellen Software lässt sich nahezu jedes für die Steuererklärung benötigte Formular einfach und unkompliziert abarbeiten.
Das Einkommensteuergesetz definiert den Gewinn eines Unternehmens als Jahresüberschuss. Dabei sind die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres, die tatsächlich eingenommen wurden und die Ausgaben, die erfolgten, zu berücksichtigen. Anders als bei der klassischen Bilanzierung kommen bei der EÜR keine Einnahmen oder Ausgaben über Dritte sowie andere Bilanzierungsgrundsätze zum Tragen.
Warum ist eine EÜR für ein Unternehmen wichtig?
Das Finanzamt verlangt von Unternehmen, neben der jährlichen Steuerklärung, auch eine Einnahmenüberschussrechnung. Damit soll der zu versteuernde Gewinn ermittelt werden. Das amtliche Formular ist vor Ort oder online erhältlich. Mit diesem lässt sich eine übergreifende Aufzählung verschiedener Ein- und Ausgaben tätigen. Gleichzeitig kann mit der Einnahmenüberschussrechnung ein Selbständiger ermitteln, welche Kosten im Laufe eines Jahres entstanden sind. Somit lässt sich sowohl ein Einnahmenüberschuss als auch ein Verlust erkennen. Zu den Betriebsein- und ausgaben zählen mitunter
- Einnahmen durch Leistung und Dienstleistungen
- Eingenommene Umsatzsteuer
- Verkäufe von Anlagevermögen
- Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer
- Einkäufe von Waren
- Ausgaben für Löhne und Gehälter
- Werbungskosten
- Gezahlte Vor- und Umsatzsteuer
Wer muss eine EÜR machen?
Eine Einnahmenüberschussrechnung muss nicht von jedem Unternehmer vorgenommen werden. So dürfen nach § 141 der Abgabenordnung Selbständige nur dann eine EÜR einreichen, wenn sie zur Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Dazu zählen unter anderem Gewerbetreibende, die jährlich einen Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro oder einen jährlichen Gewinn von 60.000 Euro erlangen. Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Anwälte dürfen die Richtlinien des Jahresumsatzes sowie Jahresgewinnes übersteigen. Sie stehen allerdings auch nicht in der Pflicht, Buch zu führen.
Tipp: Auch wenn die EÜR lästig erscheint, so dient sie in erster Linie dem Unternehmen dazu die Gewinnermittlung zu erleichtern. Dabei gilt: Je weniger Umsatz vorhanden ist, desto eher kann auf eine komplexe Buchhaltung verzichtet werden. Somit ist die Einnahmenüberschussrechnung für Kleinunternehmer oft zu umständlich und somit nicht notwendig. Hier reicht eine formlose Auflistung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben aus. Allerdings sind auch hierfür spezielle Formulare des Finanzamtes zu berücksichtigen.
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