Imparitätsprinzip
Der Begriff klingt zunächst unfair: Aber das Imparitätsprinzip – also das „Prinzip der Ungleichheit“ – entstand gerade in Hinblick auf die gerechte Behandlung von Gläubigern. Es zählt zu den Grundsätzen jeder ordnungsgemäßen Buchhaltung und ist daher auch in Ihrem Unternehmen von wesentlicher Bedeutung.
Imparitätsprinzip Erklärung
Eine Imparitätsprinzips Definition lässt sich am besten anhand der Wortherkunft erklären: Die „ungleiche Behandlung“ betrifft in diesem Fall allerdings rein buchhalterische Maßnahmen. Das Imparitätsprinzip erfordert eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Buchung laufender Geschäftsvorfälle, und dies bei noch nicht realisierten Gewinnen und Verlusten. Es stellt diese somit auf zeitlich unterschiedliche Ebenen.
Danach müssen Verluste auch dann bereits von Ihrer Buchhaltung ausgewiesen werden, sind sie noch gar nicht eingetreten. Sie sind somit vorweggenommen und bereits zu dem Zeitpunkt in die Bilanz übernommen, zu der ihr künftiger Eintritt feststeht. Demgegenüber ist eine Antizipation erwarteter Gewinne nicht zugelassen.
Ziel des Imparitätsprinzips
Im Fokus des Imparitätsprinzip steht der Kreditor. Hat etwa ein Dienstleister noch offene Forderungen gegen Sie als Debitor, profitiert er von der vorgezogenen Verlustberechnung in der Bilanz. Sie verhindert eine verfrühte Gewinnausschüttung und gewährleistet so jederzeit das Erfüllen von Verbindlichkeiten. Doch auch Sie selbst profitieren von dem sogenannten Gläubigerschutzprinzip: Durch die vorsichtige Einschätzung der aktuellen Finanzlage Ihres Unternehmens können Sie Fehlkalkulationen verhindern. Und dank verlässlicher Arbeit Ihres Buchhaltungsbüros reagieren Sie effektiver auf Marktveränderungen und vermeiden wirtschaftliche Engpässe.
Rechnungswesen: Imparitätsprinzip als Teil des GoB
Das Imparitätsprinzip beruht auf den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung beziehungsweise ordnungsgemäßen Bilanzierung. Bei jedem Jahresabschluss muss Ihre Finanzbuchhaltung festgeschriebene Rechtsgrundsätze aus dem Handels- wie auch Unternehmensgesetzbuch befolgen. Hierbei gewährleistet sie durch die Antizipation drohender Verluste, tatsächliche künftige Verluste auffangen zu können. Zum Beispiel aus schwebenden Geschäften und durch die Bildung von Rücklagen.
Vorsichtsprinzip und Realisationsprinzip
Risiken sollen mit dem Imparitätsprinzip also geringgehalten, Verluste abgewogen werden. Dieses Vorsichtsprinzip gilt bei Gewinnen jedoch genau andersherum: Diese dürfen Sie erst nach wirklich erfolgter Verbuchung bilanzieren.
Unter dem Begriff des Realisationsprinzips lassen sich schließlich sämtliche Gewinne und Verluste ausweisen, die tatsächlich eingetreten sind. Es ordnet sich dem Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 HGB unter und trägt ebenfalls zum Verhindern einer Fehleinschätzung ihrer finanziellen Unternehmenslage bei.
Des Weiteren leiten sich das sogenannte Niederst- und Höchstwertprinzip aus dem Vorsichtprinzip ab. Nach dem Niederstwertprinzip gilt im Falle einer Auswahlmöglichkeit aus unterschiedlichen Vermögenswerten grundsätzlich folgendes: Der geringste Wert in der Bilanz gehört angesetzt. Beim Höchstwertprinzip sind Verluste immer zum höchsten Wert bilanziert.
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