Kleinstkapitalgesellschaft
Unter einer Kleinstkapitalgesellschaft versteht man eine kleine Kapitalgesellschaft, die beim Jahresabschluss von gewissen Erleichterungen profitieren kann.
Definition: Was ist eine Kleinstkapitalgesellschaft?
Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die keine Beteiligungsgesellschaften und kein Investmentunternehmen beinhaltet. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren dabei von einigen Befreiungen und Erleichterungen. Diese beziehen sich in erster Linie auf den Jahresabschluss und die damit verbundene Bilanzanalyse. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Handelsgesetzbuch (HBG) zu finden sind. Vor allem die Größenmerkmale der Kleinstkapitalgesellschaft spielen eine wichtige Rolle.
Voraussetzungen: Woran erkennt man eine Kleinstkapitalgesellschaft?
- Die Bilanz beträgt in Summe nicht mehr als 350.000 Euro.
- Das Unternehmen beschäftigt durchschnittlich zehn Arbeitnehmer pro Jahr.
- Vor der Liquidationseröffnungsbilanz muss die Kleinstkapitalgesellschaft weniger als 750.000 Euro Umsatz (netto) erzielt haben.
Vorteile der Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
- Bei der Bilanzanalyse kann eine Kleinstkapitalgesellschaft den Anhang weglassen, sofern sie die Bilanzierungsgrundsätze
- Der Umfang der Gliederung der Bilanz kann verkürzt werden (zum Beispiel die GuV-Gliederung). Das liegt daran, dass eine Kleinstkapitalgesellschaft die Angaben unter der Bilanz weniger detailliert aufschlüsseln muss.
- Hinterlegung bei der Kleinstkapitalgesellschaft: Es ist nicht zwingend nötig, Rechnungsunterlagen offenzulegen. Stattdessen können diese auch hinterlegt werden.
Beispiel: Die Klassifizierung von Kleinstkapitalgesellschaften in der Praxis
Ein Beispiel für eine Kleinstkapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Bilanzsumme weniger als 350.000 Euro beträgt. Darüber hinaus sind im Unternehmen nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Ebenso liegen die Umsatzerlöse unter 750.000 Euro vor dem Stichtag. Eine Rechtsfolge tritt laut HGB ein, wenn zwei der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an den Stichtagen nicht überschritten wurden.
Die Regelungen beziehen sich dabei nicht nur auf die Neugründung, sondern auch auf die Umwandlung. So ist es laut Handelsgesetzbuch möglich, eine Befreiung zu erteilen, wenn zwei Schwellenwerte ohne direkte Historie unterschritten werden (§267 Absatz 4). Das ebnet den Weg für die Neugründung einer Kleinstkapitalgesellschaft. Gleichzeitig ist so sichergestellt, dass genügend Vorlauf für die Anpassung der Rechnungslage gegeben ist.
Um zu prüfen, ob eine Umwandlung in eine Kleinstkapitalgesellschaft möglich ist, ist somit immer die Klassifikation der Vorjahre entscheidend. Hierbei müssen stets die einzelnen Werte analysiert werden. Anschließend werden diese mit den gesetzlichen Vorgaben und den entsprechenden Grenzwerten abgeglichen. Durch diese Prozedur bleibt die Klassenzuordnung konstant und verändert sich nicht von Jahr zu Jahr.
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