Quellensteuer
Als Unternehmer sind Ihnen Steuern nicht unbekannt – immerhin gibt es allein in Deutschland mehr als 40 verschiedene Arten von ihnen, unter anderem allgemein bekannte wie die Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer. Während diese sich jeweils auf ein Objekt beziehen, steht bei der Quellensteuer die Erhebungsweise im Vordergrund.
Was ist die Quellensteuer?
Was Quellensteuer bedeutet, lässt sich grob zunächst anhand des Wortstammes einfach nachvollziehen. Sie wird direkt am Ort ihrer Entstehung – also ihrer Quelle – erhoben und sogleich beispielsweise von Ihnen als Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt. Dabei ist sie keine eigene Steuerart, sondern bezieht sich auf die Form ihrer jeweiligen Erhebung und dient damit als Oberbegriff für eine Reihe eigener Steuerarten. Zu den bekanntesten Quellensteuerarten in Deutschland zählen die Lohnsteuer sowie die Kapitalertragsteuer.
Weshalb gibt es Quellensteuern?
Sowohl der Steuerpflichtige als auch der Staat profitieren vom Modell der Quellensteuer. Während die Staatskasse sofort auf die abgeführten Beträge zurückgreifen kann, wird Ihrem Arbeitnehmer seine jährliche Steuererklärung erleichtert, weil Ihre Lohnbuchhaltung seine Steuern bereits in seinem Namen an das Finanzamt abführt.
Wann fällt die Quellensteuer an?
Als Unternehmer und Arbeitgeber wissen Sie es sicher genau: Ihr Buchhaltungsbüro widmet sich jeden Monat erneut der Lohnsteuer Ihrer Angestellten, die auch für alle anderen abhängig Beschäftigten in Deutschland anfällt. Gemäß § 38 Einkommensteuergesetz sind Sie als Schuldner der Vergütung, in diesem Falle des Gehaltes, quellensteuerpflichtig und müssen somit einen vorgegebenen Prozentsatz des Lohns oder Gehalts statt an Ihren Mitarbeiter an das Finanzamt überweisen. Ihre Buchhaltung hat dafür maximal zehn Tage nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums Zeit – normalerweise einen Kalendermonat. Ebenso wie die Lohnsteuer wird gegebenenfalls auch die Kirchensteuer als Quellensteuer von Ihnen direkt an das Finanzamt übermittelt
Abgeltungssteuer – eine Form der Quellensteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine spezielle Form der Quellensteuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben wird. Banken und Finanzinstitute ziehen die Steuer automatisch von den Erträgen ab und führen sie ans Finanzamt ab. Da die Abgeltungssteuer pauschal 25 Prozent beträgt, müssen Kapitalerträge in der Regel nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.
Für Kapitalerträge gibt es jedoch einen Steuerfreibetrag:
- 1.000 Euro für Alleinstehende
- 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare
Um diesen Freibetrag zu nutzen, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Haben Sie dies nicht getan und die Kapitalertragsteuer wurde trotzdem einbehalten, können Sie diese bei Ihrer Steuererklärung zurückfordern. Auch wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, können Sie durch die Günstigerprüfung zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückholen.
Quellensteuer bei ausländischen Erträgen
Komplexer wird es bei Kapitalerträgen aus dem Ausland. In solchen Fällen kann der Quellenstaat Steuern auf diese Erträge einbehalten – häufig bis zu 35 Prozent. Zusätzlich wird in Deutschland die Abgeltungssteuer erhoben, was zu einer doppelten Besteuerung führen kann. Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese regeln, ob und in welchem Umfang die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden kann.
Quellensteuer zurückfordern
Deutsche Anleger können Quellensteuer aus dem Ausland teilweise oder vollständig zurückfordern. Bei Dividenden wird Ihnen beispielsweise eine Quellensteuer von bis zu 15 Prozent auf Ihre Steuerschuld angerechnet. Liegt die ausländische Quellensteuer über diesem Wert, können Sie beim ausländischen Finanzamt eine Rückerstattung des Differenzbetrags beantragen. Einige Länder – wie Großbritannien, Irland, Brasilien, Estland, Liechtenstein und Australien – erheben keine Quellensteuer. In diesen Fällen fällt ausschließlich die deutsche Abgeltungssteuer an.
Achten Sie darauf, dass einige Länder ihre Quellensteuer an besondere Bedingungen und Regeln knüpfen. Informieren Sie sich daher vorab, um Rückforderungen oder doppelte Besteuerung zu vermeiden.
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