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Umsatzsteuererklärung

Erhalten Sie für Ihre angebotenen Waren oder Serviceleistungen ein finanzielles Entgelt: Dann sind Sie in der Regel laut §§1 und 2 Umsatzsteuergesetz zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung wie auch einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet.

Was genau ist eine UST Erklärung?

Zählen Sie nicht zu den wenigen Ausnahmen, so müssen Sie jedes Jahr erneut eine aktuelle Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Sie umfasst sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben Ihres Unternehmens innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres. Zur Bemessungsgrundlage werden auch Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen herangezogen; in einzelnen Fällen bedarf es einer separaten Gewerbesteuererklärung.

Die Umsatzsteuer beträgt je nach Produkt oder Leistung sieben oder 19 Prozent. Bei dieser Unterscheidung gilt es, Eintragungsfehler unbedingt zu vermieden – seit 2018 verfügt Ihr zuständiges Finanzamt über das Recht einer sogenannten Kassennachschau. Danach darf es jederzeit unangekündigt in Ihren Geschäftsräumen nach steuerrelevanten Daten forschen. Will das Finanzamt damit primär Betrugsfälle und illegale Veränderungen an elektronischen Kassensystemen aufdecken: Fehlerhafte oder missverständliche Kassenführungen münden oft zumindest in einem Schätzen Ihrer Einkünfte. Das kann Ihnen ein präzises künftiges Wirtschaften erschweren.

Umsatzsteuererklärung Kleinunternehmer

Grundsätzlich müssen Unternehmen und Gewerbe wie auch Selbstständige und Freiberufler Umsatzsteuererklärungen einreichen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn Ihr Umsatz aus dem vergangenen Geschäftsjahr unter 22.000 Euro liegt und er innerhalb der kommenden zwölf Monate 50.000 Euro nicht überschreitet. Dann können Sie sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung berufen. In diesem Fall müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und diese entsprechend auch nicht abführen.

Umsatzsteuererklärung: Frist

Auch die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung ist gesetzlich festgeschrieben: Nach §149 Absatz 2 Abgabenordnung muss sie dem Finanzamt grundsätzlich spätestens am 31. Mai elektronisch übermittelt sein. Übernimmt ein Steuerberater das Erstellen, räumt es ihm vier weitere Monate ein. Bislang ließen sich diese Termine ausschließlich durch einen positiv beschiedenen Antrag auf eine Dauerfristverlängerung nach hinten schieben. Eine Ausnahme bildeten die vergangenen zwei Jahre: Aufgrund der Corona-Pandemie verlängerten sich die Fristen auf den 31. Oktober beziehungsweise den 31. Mai des Folgejahres.

Berücksichtigung Vorsteuern

Nicht nur Ihre eigene Umsatzsteuer muss Ihre Buchhaltung in der Steuererklärung angeben. Auch die Steuern, die Sie bei Wareneinkäufen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bereits beglichen haben, gehören dazu. Diese Beträge erhalten Sie entweder im Rahmen Ihrer Vorsteuer zurück. Oder Sie dürfen sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung als Ausgaben Ihrer unternehmerischen Tätigkeit geltend machen. Von einer Steuerpflicht befreit sind Sie einzig bei dem Verwenden einer Kryptowährung, die bezüglich der Umsatzsteuer herkömmlichen Währungen gleichgestellt ist.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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