Buchhaltung.de

Vorsteuerabzug

Zählen Sie nicht zu den wenigen Ausnahmen, sind Sie mit Ihrem Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt und können die für Ihre Einkäufe getätigte Vorsteuer verrechnen und vom Finanzamt zurückfordern. Doch ganz so einfach ist dieser Vorgang nicht für Ihre Buchhaltung, denn es gibt einiges zu beachten, um am Ende nicht sogar Steuern zurückzahlen zu müssen.

Was ist Vorsteuerabzug?

Nach § 15 Umsatzsteuergesetz können Sie als Inhaber eines Betriebes die Mehrwertsteuer absetzen, die auf Rechnungen an Ihre Firma ausgewiesen ist. Hinter der Vorsteuer verbirgt sich also die Umsatzsteuer, die Ihrem Unternehmen von einem Geschäftspartner in Rechnung gestellt wird. Umgekehrt sind auch Sie zum Aufschlag des anfallenden Mehrwertsteuersatzes auf Ihren Umsatz verpflichtet. In den meisten Fällen beträgt dieser 19 Prozent, möglich ist aber auch, dass Ihre Finanzbuchhaltung den reduzierten Steuersatz von sieben Prozent verbuchen muss.

Grundsätzlich werden Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten behandelt, die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen können Sie die bezahlte Vorsteuer allerdings verrechnen und zurückverlangen.

Der Vorsteuerabzug beeinflusst maßgeblich, welche Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, was wiederum die Gesamtsteuerbelastung des Unternehmens beeinflusst. Durch den Vorsteuerabzug können Unternehmen die Umsatzsteuer, die sie auf ihre Einkäufe gezahlt haben, von der Umsatzsteuer abziehen, die sie selbst von ihren Kunden einnehmen. Dies verhindert eine Doppelbesteuerung und reduziert die Steuerlast für Unternehmen erheblich. Letztlich tragen nur die Endkonsumenten die Umsatzsteuer, während Unternehmen lediglich als Vermittler agieren.

Berechnung

Um den Vorsteuerabzug zu berechnen, zieht man die gezahlte Mehrwertsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer ab. Diese Differenz ergibt den Betrag, der vom Finanzamt als Vorsteuer erstattungsfähig ist.

Die Berechnung der Vorsteuer erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Die Vorsteuer wird also in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht, um die zu zahlende Umsatzsteuer zu berechnen

Vorsteuerabzug Voraussetzungen

Grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist jeder Ein- und Verkauf seitens einer Firma mit einem Jahresumsatz von mindestens 22.000 Euro. Liegen die erwirtschaften Einnahmen unter diesem Betrag, kann man sein Gewerbe nach § 19 UStG als Kleinunternehmen anmelden, ist dann jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Auch aus Einnahmen und Ausgaben als Privatperson dürfen Sie trotz Ihrer Funktion als Firmeninhaber keine Vorsteuer ziehen. Daneben regelt § 4 UstG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Auch ein Proforma Rechnung Vorsteuerabzug (Link auf selben Beitrag entfernt) ist nicht möglich. Zwar können diese speziellen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, es fehlt jedoch die Zahlungsaufforderung an den Rechnungsempfänger.

Privatpersonen können in bestimmten Ausnahmefällen den Vorsteuerabzug nutzen. Zum Beispiel, wenn sie ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich verkaufen. Folgende Anforderungen an die Rechnungen gelten, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind:

  • vollständige Namen und Adressen der Beteiligten
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechnungsdatum

Wann findet der Vorsteuerabzug statt?

Ihr Buchhaltungservice muss die Umsatzsteuervoranmeldung für Ihr Unternehmen innerhalb eines festgeschriebenen Voranmeldezeitraums beim Finanzamt einreichen. Üblich ist eine vierteljährliche Anmeldung, in Abhängigkeit der Steuerzahlungen aus dem Vorjahr kann aber auch eine monatliche Abgabe erforderlich oder eine Befreiung der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung gegeben sein.

Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Ausgaben: Was sind die Unterschiede?

Nicht alle Ausgaben sind vorsteuerabzugsfähig.

Vollständig nicht abziehbare Vorsteuern sind solche, die auf Ausgaben entfallen, die nicht für unternehmerische Zwecke genutzt werden oder die gesetzlich ausgeschlossen sind. Dazu gehören beispielsweise Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer, die über einen bestimmten Betrag hinausgehen, oder Bewirtungsaufwendungen, die nicht ausschließlich geschäftlich veranlasst sind.

Teilweise abziehbare Vorsteuern hingegen entstehen, wenn ein Unternehmen Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen nutzt, die sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwendet werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind gemischt genutzte Grundstücke oder Fahrzeuge. In solchen Fällen kann die Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden, entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Aufteilung der Kosten, um sicherzustellen, dass die Vorsteuer korrekt berechnet wird.

Die korrekte Trennung zwischen diesen beiden Kategorien ist entscheidend, um Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Steuerlast des Unternehmens zu optimieren.

Rechnungsanforderungen

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs sind präzise Verbuchungen, Ablagen aller Quittungen und Belege ebenso wichtig wie korrekte Rechnungsstellungen. Denn nicht nur wird der Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen nicht genehmigt – sollte es während einer Betriebsprüfung aufgrund fehlerhafter Rechnungen zu Unregelmäßigkeiten kommen, steht eine Steuernachzahlung im Raum. Zu den erforderlichen Mindestangaben auf Geschäftsrechnungen von mindestens 250 Euro zählen unter anderem vollständige Namen und Anschriften der jeweiligen Handelspartner, Rechnungs- und Steuer- bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Ware oder Dienstleistung sowie Ausweisung des Mehrwertsteuerbetrages.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
Wir verwenden Cookies
Wir möchten Sie um Zustimmung zur Verwendung von Cookies bitten. Diese dienen uns zur Analyse der Zugriffe auf unsere Website und deren Optimierung.
technisch notwendige Cookies
Cookies zur Statistik und Webanalyse
Alle Cookies akzeptieren
Auswahl speichern