Geldwerter Vorteil
Rabatte, Firmenwagen oder ein kostenloses Mittagessen in der Firmen-Kantine: Neben dem Gehalt können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kostenfreie Sachleistungen anbieten. In diesem Zusammenhang spricht man von einem so genannten geldwerten Vorteil.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Der geldwerte Vorteil ist eine Leistung oder ein Produkt, das ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitnehmer die Leistung kostenlos oder zumindest vergünstigt erhält. Das wirkt sich auch auf die Lohnsteuer aus: Da es sich bei einem geldwerten Vorteil indirekt um Arbeitslohn handelt, ist dieser zu versteuern. Es ist somit ebenfalls nötig, geldwerte Vorteile in der Steuererklärung anzugeben.
Beispiele geldwerter Vorteile
Bei der Lohnabrechnung können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von sogenannten Sachbezügen profitieren. Ein solcher „geldwerter Vorteil“ ist zum Beispiel ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Firmenwagen handeln, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke verwenden darf. Auch die Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektroautos ist so oft möglich.
Ebenso gängig sind Leistungen wie Verpflegung, Kinderbetreuung oder Firmensport. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung jedoch einige Vorschriften zu beachten.
Steuerfreie Leistungen
Grundsätzlich gibt es einige Leistungen, die in jedem Fall steuerfrei sind. Freibeträge und Grenzen spielen hierbei keine Rolle. Dennoch ist die Steuerfreiheit an einige Bedingungen geknüpft: Damit die Kundenbetreuung steuerfrei bleibt, muss der Arbeitnehmer beispielsweise nicht-schulpflichtige Kinder haben. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung von IT-Geräten, muss es sich um eine Leihgabe handeln. Bei einem Umzug gilt, dass dieser berufsbedingt erfolgen muss.
Geldwerter Vorteil: Freibeträge und Freigrenzen
Meistens ist ein bestimmter geldwerter Vorteil an einen Freibetrag oder eine Freigrenze gekoppelt. So darf der Wert des Sachbezugs bei der Verpflegung pro Mahlzeit 3,40 Euro betragen, während zusätzliche 3,10 Euro steuerfrei ausgegeben werden dürfen. Bei persönlichen Geschenken gilt eine Freigrenze von 60 Euro. Arbeitskleidung ist nur dann steuerpflichtig, wenn sie privat getragen werden kann. Höher sind die Freibeträge bei der Gesundheitsförderung, dem Arbeitgeberdarlehen und den Mitarbeiteraktien: Ein Arbeitgeber darf beispielsweise maximal 2600 Euro verleihen, wohingegen Kredite mit aktuellen Zinsen steuerfrei sind. Bei der Gesundheitsförderung existiert ein Freibetrag von 500 Euro, der jedoch keine Mitgliedschaften berücksichtigt. Bei Mitarbeiter-Aktien beträgt der Freibetrag 360 Euro.
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