Durchlaufende Posten
Wenn Unternehmer nicht auf eigenen Namen handeln, sondern die Geschäfte unabhängiger Parteien abwickeln, kommt es zu durchlaufenden Posten. Diese müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. In der Buchführung werden durchlaufende Posten gesondert behandelt. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zu durchlaufenden Posten wissen sollten.
Voraussetzungen
Ein durchlaufender Posten entsteht durch Tätigkeiten, die nicht im Namen des jeweiligen Unternehmens, sondern auf Auftrag von Dritten erfolgen. Nur dann sind in der Buchhaltung die Voraussetzungen für einen durchlaufenden Posten gegeben. Für jeden dieser Fälle ist es außerdem nötig, folgende Angaben zu erfassen:
- Name und Anschrift der beauftragten Person
- Höhe des Betrags
- Datum des Geldein- sowie des Geldausgangs
- Zweck des durchlaufenden Postens
Woran erkennt man durchlaufende Posten?
Durchlaufende Posten zeichnen sich durch die Tatsache aus, dass ein Unternehmer auf Rechnung Dritter tätig wird. Die Einnahmen oder Ausgaben werden in gleicher Höhe an die jeweiligen Parteien weitergegeben. Auf diese Weise entsteht dem Mittelsmann weder ein Gewinn noch ein Verlust.
Durchlaufende Posten und Umsatzsteuer
Lässt sich nachweisen, dass es sich bei einem Geschäft um einen durchlaufenden Posten handelt, erfolgt keine Weiterberechnung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Die Umsatzsteuer wird stattdessen an die beteiligten Dritten übertragen, taucht aber dennoch in der Umsatzsteuererklärung des Unternehmens auf.
Beispiele für durchlaufende Posten
Klassische Beispiele für durchlaufende Posten sind etwa die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung einbehalten und abführen. Aber auch Gebühren, die ein Architekt für einen Bauherren oder ein Anwalt für einen Mandanten auslegt, bilden durchlaufende Posten.
Der bekannteste durchlaufende Posten ist aber zweifellos die Umsatzsteuer selbst: Da gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, bildet sie einen durchlaufenden Posten. Dies gilt allerdings nur für Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Durchlaufende Posten in der Buchführung und Bilanz
Durchlaufende Posten haben zwar keinen Bezug zum Unternehmenszweck, müssen aber dennoch in der Buchführung erfasst werden. Dazu kommt das Verrechnungskonto “durchlaufende Posten” zum Einsatz, wo alle Einträge gewohnt buchhalterisch zu erfassen sind. Diese Vorgaben gelten auch für Barzahlungen. Ein Unternehmer, der kein Kassenbuch führt, muss für jeden durchlaufenden Posten einen passenden Eigenbeleg anfertigen.
Durchlaufende Posten können auch in Form eines offenen Postens in der Offenen-Posten-Liste (OPL) erscheinen, wenn die jeweiligen Forderungen oder Verbindlichkeiten noch nicht beglichen sind.
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